Zum Inhalt springen

Leitlinienprozess Bürgerbeteiligung Mitte

Arbeitsgruppe aus Verwaltung, Politik und Bürgerschaft entwickelte Leitlinien für gute Bürgerbeteiligung im Bezirk Mitte

abgeschlossen
Kommentierphase
Collect comments for the text.
Vorheriges Kapitel Nächstes Kapitel

Anhang

A) Auszüge aus dem Bezirksverwaltungsgesetz §43 Einwohnerfragestunde §44 Einwohnerantrag B) Mindeststandards zur Barrierefreiheit bei der Planung und Durchführung von Veranstaltungen des Bezirksamts Mitte von Berlin C) Information zu Kommunikationsmöglichkeiten und Kommunikationshilfen für Menschen mit Hörbehinderung vom Bezirksamt Mitte von Berlin D) Kooperationsvereinbarung über die Durchführung von Kinder- und Jugendbe-teiligungsverfahren zwischen den Abteilungen „Jugend, Schule und Sport“ und „Stadtentwicklung“ des Bezirksamts Mitte von Berlin.

§ 43 Einwohnerfragestunde In jeder ordentlichen Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung soll eine Einwohnerfragestunde eingerichtet werden. Das Bezirksamt ist verpflichtet, in der Einwohnerfragestunde Stellung zu nehmen. Die Einwohnerfragestunde ist Be-standteil der öffentlichen Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 44 Einwohnerantrag (1) In allen Angelegenheiten, zu denen die Bezirksverordnetenversammlung nach den §§ 12 und 13 Beschlüsse fassen kann, haben die Einwohnerinnen und Einwohner des Bezirks, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, das Recht, Emp-fehlungen an die Bezirksverordnetenversammlung zu richten (Einwohnerantrag).

(2) Der Antrag ist unter Bezeichnung von drei Vertrauenspersonen schriftlich bei der Bezirksverordnetenversammlung einzureichen und zu begründen. Erklärungen der Vertrauenspersonen sind nur verbindlich, wenn sie von mindestens zwei Vertrauenspersonen abgegeben werden. Das Bezirksamt prüft im Auftrag der Bezirksverordnetenversammlung unverzüglich die Einhaltung der formalen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Zur Behebung festgestellter Zulässigkeitsmängel ist von der Vorsteherin oder dem Vorsteher eine angemessene Frist zu setzen, soweit diese nicht die Zahl der einzurei-chenden Unterschriften betrifft und wenn dies ohne eine Änderung des Gegenstandes des Antrags möglich ist. Nach Abschluss der Prüfung ist das Ergebnis der Bezirksverordnetenversammlung vorzulegen. Die Vorsteherin oder der Vor-steher stellt die Zulässigkeit des Antrags fest oder weist ihn zurück. Bis zu dieser Entscheidung kann der Antrag zurück genommen werden.

(3) Der Einwohnerantrag ist zulässig, wenn er von mindestens eintausend Einwohnerinnen und Einwohnern des Bezirks im Sinne von Absatz 1 unterschrieben ist.

(4) Neben der Unterschrift und des handschriftlich von der unterzeichnenden Person anzugebenden Geburtsdatums müssen folgende Daten der unterzeichnenden Person angegeben sein: Familiennamen, Vornamen, * Wohnsitz mit Anschrift (alleinige Wohnung oder Hauptwohnung), Tag der Unterschriftsleistung.

Bei unleserlichen, unvollständigen oder fehlerhaften Eintragungen, die die unterzeichnende Person nicht zweifelsfrei er-kennen lassen, gilt die Unterschrift als ungültig. Das gleiche gilt bei Eintragungen, die einen Zusatz oder Vorbehalt ent-halten oder nicht fristgerecht erfolgt sind. Mit Telefax oder elektronisch übermittelte Unterschriften sind ungültig.

(5) Über einen zulässigen Einwohnerantrag entscheidet die Bezirksverordnetenversammlung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags. Die Vertrauenspersonen der Antragsteller haben das Recht auf Anhörung in der Bezirksverordnetenversammlung und in ihren Ausschüssen.

Vorheriges Kapitel Nächstes Kapitel

Kommentare