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Entwicklungs- und Pflegeplan Tempelhof

Der endgültige Entwurf wurde online und offline kommentiert. Die Ergebnisse wurden am 18.04.2016 diskutiert und stehen online ab dem 25.04.2016 zur Verfügung.

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Leitbild, Leitlinien und planungsrechtliche Grundlagen

3.1. Leitbild und Leitlinien für den Entwicklungs- und Pflegeplan

Das im Gesetz zum Erhalt des Tempelhofer Feldes enthaltene und in Kapitel I kurz dargestellte Leitbild wird durch die Ergebnisse der unterschiedlichen Beteiligungsformate bei der Aufstellung des Entwicklungs- und Pflegeplans bestätigt und erweitert. Bei fast allen Beteiligten – auch den im Rahmen der aufsuchenden Beteiligung befragten Zielgruppen - besteht breite Einigkeit, das Tempelhofer Feld in seinem einzigartigen Charakter zu bewahren und nur behutsam an den äußeren Rändern die Nutzbarkeit für Erholung, Freizeit und Sport sowie bürgerschaftliche Projekte zu verbessern und zu bereichern.

Am meisten geschätzt werden die Weite und die schöne Landschaft sowie die Ruhe. Viele suchen das Feld als Treffpunkt zum Spazieren oder zum Grillen auf, viele nutzen die Größe des Feldes für Sportaktivitäten, Fitness und Bewegung und verbringen hier ihre Freizeit. Auch die sozialen Aspekte wie „Leute treffen und kennenlernen“ spielen in der Wertschätzung des Feldes eine große Rolle. Spielen und mit Kindern etwas unternehmen sowie Veranstaltungen und die bürgerschaftlichen Projekte haben eine hohe Anziehungskraft.

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Zusammenfassung aller Nutzungsgruppen, Frage 1: „Was zieht Sie hierher, was ist das besondere am Tempelhofer Feld, was macht es für Sie aus?“ Quelle: Interviewleitfaden der aufsuchender Beteiligung, ThF+

10 Leitlinien

Basierend auf dem ThFG und den Ergebnissen des Beteiligungsprozesses lassen sich für den Entwicklungs- und Pflegeplan folgende zehn Leitlinien definieren:

1. WEITE Das Tempelhofer Feld ist ein öffentlicher, nicht-kommerzieller Raum für alle Menschen unabhängig von Alter, Geschlecht, Religionszugehörigkeit, Nationalität, Herkunft und sozialem Status. Ein grundsätzlich vollumfänglicher, dauerhafter und unentgeltlicher Zugang entsprechend des § 3.3.d) ThFG wird garantiert. Barrierefreiheit und eine hohe Aufenthaltsqualität für alle Nutzergruppen sind bei allen Entwicklungsmaßnahmen zu beachten, sozialräumliche und soziale Qualitäten von Teilräumen zu fördern.

2. OFFENHEIT Das Tempelhofer Feld ist ein öffentlicher, nicht-kommerzieller Raum für alle Menschen unabhängig von Alter, Geschlecht, Religionszugehörigkeit, Nationalität, Herkunft und sozialem Status. Ein grundsätzlich vollumfänglicher, dauerhafter und unentgeltlicher Zugang entsprechend des § 3.3.d) ThFG wird garantiert. Barrierefreiheit und eine hohe Aufenthaltsqualität für alle Nutzergruppen sind bei allen Entwicklungsmaßnahmen zu beachten, sozialräumliche und soziale Qualitäten von Teilräumen zu fördern.

3. NATUR Die einzigartige offene Wiesenlandschaft mit ihrer wertvollen Flora und Fauna wird konsequent geschützt und naturschutzfachlich qualifiziert. Die stadtklimatische Funktion bleibt erhalten.

4. FREIRAUM Das Feld ermöglicht Innovationen auf den Gebieten von Erholung, Sport und Bewegung, Begegnung und Interaktion sowie Inklusion und Integration. Das Tempelhofer Feld ist unter Achtung seines spezifischen Charakters und der definierten Schutzziele ein Ort der Ermöglichungskultur.

5. ERINNERN UND GEDENKEN Auf und um das Feld ist die vielfältige Geschichte unterschiedlicher Epochen erfahrbar zu machen und ein Bezug zum aktuellen Zeitgeschehen herzustellen. Dabei ist der ehemalige Flughafen als Gesamtensemble aus Gebäude und Flugfeld zu betrachten.

6. RÜCKSICHTNAHME Die Nutzung des Tempelhofer Feldes ist von Rücksicht, gegenseitigem Respekt voreinander und der Natur sowie der Geschichte gezeichnet. Dies macht das Feld zu einem einzigartigen Erfahrungsort, an dem sich eine hohe, auch subjektive Sicherheit mit einer kreativen Nutzungsvielfalt und dem Schutz der Natur verbindet.

7. INNOVATIVE UND NACHHALTIGE NUTZUNG Bei der Realisierung von nach dem ThFG zulässigen Nutzungen gilt das Gebot des minimalen Eingriffs, der Nachhaltigkeit und Innovationskraft. Maßnahmen zur Erhöhung der Aufenthalts- und Nutzungsqualität im äußeren Wiesenring, zur Realisierung von Projekten bürgerschaftlichen Engagements und die Nutzung der Bestandsgebäude sollen einen Mehrwert für Alle schaffen und dürfen nicht zu einer Parzellierung von Nutzungen führen, die vollumfängliche Zugänglichkeit ist entsprechend ThFG grundsätzlich zu wahren und für den Bereich der Alten Gärtnerei zügig herzustellen.

8. VERANTWORTUNG Alle Prozesse bedürfen einer langfristigen und nachhaltigen Verantwortung. Die Gestaltung des Feldes ist generationsübergreifend zu betrachten. Auch durch temporäre Nutzungen werden auch nachfolgenden Generationen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des ThFG gesichert.

9. TRANSPARENZ Planungsprozesse und Projekt-Durchführungen unterliegen dem Gebot der Transparenz. Informationen zum Tempelhofer Feld werden zielgruppenorientiert aufbereitet und allen zur Verfügung gestellt.

10. GLEICHBERECHTIGE ZUSAMMENARBEIT Zivilgesellschaft (Anwohnerschaft, Interessierte und Nutzende), Verwaltung und Politik arbeiten auf Augenhöhe zusammen. Integrität und Vertrauen sind Grundhaltungen aller Beteiligten. Die Bedürfnisse der unterschiedlichen Interessengruppen sind gleichberechtigt zu berücksichtigen. Künftige Entwicklungen auf dem Tempelhofer Feld sind gemeinsam und transparent anzugehen. Entsprechende Strukturen und Prozesse sind einzurichten.

3.2. Planungsrechtliche Grundlagen

3.2.1. Gesetz zum Erhalt des Tempelhofer Feldes (ThFG)

Das ThFG bindet das Land Berlin als Eigentümer der Fläche des Tempelhofer Feldes. Unter Beachtung der im Gesetz definierten und bereits genannten Schutzziele sind bestimmte Nutzungen, Vorhaben und Veranstaltungen zulässig, andere verboten bzw. unterliegen einer Genehmigungspflicht (s. insbesondere §§ 5 – 8 ThFG). Rechtliche Vorgaben aus anderen Gesetzen bleiben vom ThFG unberührt.

Neben der Aufstellung des Entwicklungs- und Pflegeplanes erfordert das ThFG die Erstellung eines Wiesenkatasters (vgl. § 4 Abs. 2 i.V.m Anlage 3 ThFG). Die Vermessungsdaten der Bestandsaufnahme wurden dazu von der Grün Berlin GmbH in ein Geographisches Informationssystem überführt, damit eine Bilanzierung der Inanspruchnahme von Wiesenflächen und deren Ausgleich erfolgen kann.

Die Festlegung möglicher Konversionsflächen bei der Inanspruchnahme von Wiesenflächen (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4 ThFG) erfolgt zusammen mit der Denkmalschutzbehörde. Bei aufgebrochenen versiegelten Basaltitplattenflächen mit Ruderalvegetation ist auch deren Naturschutzwert zu berücksichtigen.

3.2.2. Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm

Das berlinweite Landschaftsprogramm (LaPro) wird zur Zeit umfassend überarbeitet. Im Entwurf des LaPro ist der Geltungsbereich des Tempelhofgesetzes vom 14. Juni 2014 dargestellt. Die Ziele, die sich aus dem Gesetz ergeben, sind in dem Entwurf aufgenommen worden. Die öffentliche Auslegung des LaPro wurde am 30. September 2015 abgeschlossen. Im Jahr 2016 sollen Senatsbeschluss und die Zustimmung durch das Abgeordnetenhaus zum LaPro erfolgen.

Wesentliche Ziele des LaPro sind u.a.: • Die Entwicklung und Qualifizierung der Grünfläche/Parkanlage mit vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten unter Einbindung aller Altersgruppen; • Die Berücksichtigung der biologischen Vielfalt entsprechend der Zweckbestimmung, Gestaltung, Nutzung sowie historischen und kulturellen Bedeutung der Grünfläche: • Der Ausbau von Kooperationen in der Nutzung und Pflege durch Förderung bürgerschaftlichen Engagements; • Pflege / Entwicklung von sonstigen Eignungsflächen für den Biotopverbund

Hinsichtlich der von einigen Bürgerinnen und Bürgern geforderten Ausweisung des Tempelhofer Feldes als Landschaftsschutzgebiet sieht die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt kein Erfordernis, da im ThFG der Schutz von Natur und Landschaft ausreichend gewährleistet ist und die Pflege über den EPP und das Pflegekonzept gesichert wird. Eine bessere rechtliche Sicherung würde durch eine zusätzliche Überlagerung des Gebietes mit einer unter Gesetzesrang stehenden Rechtsverordnung (Landschaftsschutzgebietsverordnung) nicht erreicht werden.

3.2.3. Flächennutzungsplan

In die Neubekanntmachung des Flächennutzungsplans vom Januar 2015 wurde der Geltungsbereich des ThFG als Nutzungsbeschränkung zum Schutz der Umwelt nachrichtlich übernommen. Durch die Kennzeichnung in der Planzeichnung und der Erläuterung in der Legende wird deutlich gemacht, dass in diesem Bereich die Nutzungsregelungen des ThFG gelten. Mit der nachrichtlichen Übernahme des Geltungsbereiches des ThFGs wird der aktuellen Rechtslage Rechnung getragen und die Umsetzung der sich aus dem Gesetz ergebenden Nutzungsbeschränkungen für die Entwicklung des Tempelhofer Feldes sichergestellt. Dementsprechend besteht aus der Sicht der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt kein Planerfordernis.

Die am Partizipationsprozess teilnehmenden Bürger und Bürgerinnen fordern eine Aktualisierung der Darstellungen im Flächennutzungsplan auf Grundlage des ThFG und des Entwicklungs- und Pflegeplanes; die im FNP immer noch dargestellten Bauflächen stehen im Widerspruch zum ThFG und sind daher als Grünflächen festzusetzen.

3.2.4. Denkmalschutz

3.3. Genehmigungen von Veranstaltungen und Vorhaben

Bei Veranstaltungen muss eine Nutzungserlaubnis für die Fläche erteilt werden. Diese wird bei der landeseigenen Grün Berlin GmbH beantragt, die von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, in deren Fachvermögen die Grundstücke stehen, als Verwalter der Fläche eingesetzt ist. Eine Überprüfung beantragter Veranstaltungen durch die Grün Berlin GmbH erfolgt anhand der „Auswahlkriterien für Veranstaltungen“, die auch die Regelungen des ThFG beinhalten. Handelt es sich um ein nach § 7 ThFG genehmigungsbedürftiges Vorhaben oder eine genehmigungsbedürftige Veranstaltung, stellt die Grün Berlin GmbH einen Antrag auf Genehmigung nach § 7 Abs. 3 ThFG bei der zuständigen Senatsverwaltung.

Wird die Genehmigung erteilt, schließt die Grün Berlin GmbH die Nutzungsvereinbarung mit dem Veranstaltenden / Vorhabentragenden ab. Erfordert die Veranstaltung/das Vorhaben Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften, sind diese selbständig vom Veranstaltenden / Vorhabentragenden einzuholen.

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