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3.2.1. Gesetz zum Erhalt des Tempelhofer Feldes (ThFG)

Das ThFG bindet das Land Berlin als Eigentümer der Fläche des Tempelhofer Feldes. Unter Beachtung der im Gesetz definierten und bereits genannten Schutzziele sind bestimmte Nutzungen, Vorhaben und Veranstaltungen zulässig, andere verboten bzw. unterliegen einer Genehmigungspflicht (s. insbesondere §§ 5 – 8 ThFG). Rechtliche Vorgaben aus anderen Gesetzen bleiben vom ThFG unberührt.

Neben der Aufstellung des Entwicklungs- und Pflegeplanes erfordert das ThFG die Erstellung eines Wiesenkatasters (vgl. § 4 Abs. 2 i.V.m Anlage 3 ThFG). Die Vermessungsdaten der Bestandsaufnahme wurden dazu von der Grün Berlin GmbH in ein Geographisches Informationssystem überführt, damit eine Bilanzierung der Inanspruchnahme von Wiesenflächen und deren Ausgleich erfolgen kann.

Die Festlegung möglicher Konversionsflächen bei der Inanspruchnahme von Wiesenflächen (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4 ThFG) erfolgt zusammen mit der Denkmalschutzbehörde. Bei aufgebrochenen versiegelten Basaltitplattenflächen mit Ruderalvegetation ist auch deren Naturschutzwert zu berücksichtigen.