Zum Inhalt springen

6.2 Anregung von Beteiligung durch Bürger:innen

Einzelne Bürger:innen sowie Akteur:innengruppen aus der Zivilgesellschaft und Initiativen haben drei Möglichkeiten, von den Fachämtern nicht vorgesehene Beteiligung anzuregen: a. Informeller Antrag, b. Beteiligungsantrag und c. Einwohnerantrag

 

  1. Bürger:innen und Akteur:innengruppen aus der organisierten Zivilgesellschaft können formlos anregen, dass für bestimmte Vorhaben ein Beteiligungsverfahren durchgeführt wird, selbst wenn dies nicht vorgesehen ist.  Die Koordinierungsstelle Bürger:innenbeteiligung berät dabei die Antragstellenenden, nimmt die formlosen Anträge entgegen und überprüft sie in Absprache mit dem zuständigen Fachamt. Die Entscheidung über die Aufnahme eines durch die Fachämter nicht vorgesehenen Beteiligungsverfahrens liegt beim zuständigen Fachamt.
  2. Bei Ablehnung einer formlosen Anregung besteht die Möglichkeit der Anregung über einen Beteiligungsantrag. Dieser wird als Formblatt von der Koordinierungsstelle zur Verfügung gestellt, die Antragstellende bei der Bearbeitung auch berät. Darin sind Informationen zu den Antragstellenden, dem Vorhaben sowie Begründung und Ziel des geforderten Beteiligungsverfahrens enthalten. Der Beteiligungsantrag wird von der bezirklichen Koordinierungsstelle an die zuständige Stadträtin beziehungsweise den zuständigen Stadtrat weitergeleitet. Die Entscheidung liegt hier bei der Stadträtin bzw. dem Stadtrat in Absprache mit dem zuständigen Fachamt.
  3. Es besteht weiterhin die Möglichkeit eines formellen Einwohnerantrags (§ 44 BezVG) bei Ablehnung des Beteiligungsantrags. „Mit einem Einwohnerantrag können Einwohnerinnen und Einwohner des Bezirks, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, Empfehlungen an die BVV richten. […] Er ist nur zulässig, wenn er von mindestens 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern des Bezirks unterstützt wird. Unterschriftsberechtigt sind alle Einwohnerinnen und Einwohner, die zum Zeitpunkt der Unterschrift das 16. Lebensjahr vollendet haben und im Bezirk mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Ist der Einwohnerantrag zulässig, entscheidet die Bezirksverordnetenversammlung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags.“[1]

Die Einschätzung über Gesetzeslage, Inhalt und Form der Beteiligungsverfahren obliegt den Expert:innen in den zuständigen Fachämtern. Dies wird den Bürger:innen offen kommuniziert.

Εs kann pro Vorhaben nur ein Antrag in derselben Kategorie gestellt werden. D.h. es können nicht mehrere Anträge selben Typs (formloser Antrag, Beteiligungsantrag, Einwohnerantrag) für dasselbe Vorhaben gestellt werden. Umgang mit den Ergebnissen der Beteiligung von Bürger:innen

Am Umgang mit den Ergebnissen der Bürger:innenbeteiligung messen Bürger*innen die Absichten, Zuverlässigkeit und Verbindlichkeit von Politik und Verwaltung. Vertrauen in die Politik und die Verwaltung, die Grundlage von Bürger:innenbeteiligung, basiert in erster Linie auf vorherigen Erfahrungen, braucht Zeit, um aufgebaut zu werden und kann durch einzelne Fehler verloren gehen. Es ist daher zwingend notwendig, sorgfältig und transparent mit den Ergebnissen von Bürger:innenbeteiligung umzugehen.

Um die Qualität der Veröffentlichung, Dokumentation und Evaluation in den Beteiligungsprozessen zu sichern, entwickelt die Koordinierungsstelle Bürger:innenbeteiligung „Standards der Dokumentation und Evaluation von Beteiligungsverfahren“, die im Handbuch für Bürger:innenbeteiligung in Berlin-Spandau festgehalten werden.

Folgende Anforderungen für den Umgang mit den Ergebnissen werden dabei berücksichtigt:

  1. Die Ergebnisse der Beteiligungsprozesse werden in angemessenem Umfang und ressourcenabhängig vorhabenbegleitend dokumentiert und klar, übersichtlich, nachvollziehbar sowie in allgemeinverständlicher Sprache aufbereitet.
  2. Die Ergebnisse werden so weit wie möglich an die in den Beteiligungsprozess eingebundenen Einwohner:innensowie die lokale Öffentlichkeit rückgekoppelt. Dies geschieht in Absprache zwischen dem federführenden Fachamt, der Koordinierungsstelle Bürger:innenbeteiligung und den dezentralen Stellen für Bürger:innenbeteiligung.
  3. Die Ergebnisse werden im Internet (z.B. auf der Homepage des Bezirksamts, Homepage des jeweiligen Fachamtes) und über geeignete Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Pressemitteilungen) bekannt gemacht.

Alle Ergebnisse werden in der jeweiligen Vorhabendokumentation von der jeweiligen Projektleitung festgehalten.

 

[1] https://www.berlin.de/sen/inneres/buerger-und-staat/wahlen-und-abstimmungen/einwohnerantrag-buergerbegehren-und-buergerentscheid/