G-26 \\ Nutzungspflicht und Anreize von Erneuerbaren Energien im Gebäudebestand
Laufende Nummer: G-26
Handlungsfeld: Gebäude und Stadtentwicklung
Einzelmaßnahme: Nutzungspflicht und Anreize von Erneuerbaren Energien im Gebäudebestand
1. Kurzbeschreibung:
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) verpflichtet Eigentümer von Neubauten und die öffentliche Hand, bei grundlegenden Renovierungen ihrer Gebäude den Wärmeenergiebedarf anteilig mit erneuerbaren Energien (EE) zu decken. Das Land Berlin sollte die bestehende Öffnungsklausel des GEG (§56) nach dem Vorbild von Hamburg, Baden-Württemberg und Thüringen nutzen und eine Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien auch für bereits errichtete private Gebäude vorschreiben, z. B. beim Austausch einer Heizungsanlage.
Der vorgeschriebene EE-Anteil sollte einen Heizsystemwechsel anreizen, z. B. in Richtung einer Wärmepumpe. Es sollte hierbei jedoch nach Gebäudetyp differenziert werden, damit unterschiedliche Rahmenbedingungen berücksichtigt werden, z.B. zwischen freistehenden Einfamilienhäusern und Mehrfamilienhäuser in dichter Blockbebauung.
Ausnahmeregelungen und alternative (Teil-)Erfüllungsmaßnahmen sind zu definieren. Dazu gehören beispielsweise die Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans, der Anschluss an ein Wärmenetz, das CO2-arm betrieben wird oder die Durchführung von Wärmeschutzmaßnahmen.
Der Bund plant aktuell gemäß Koalitionsvertrag eine Einführung einer Nutzungspflicht von erneuerbaren Energien (65 % EE bei Austausch fossiler Brennstoffe) ab dem 01.01.2025. Berlin sollte diesen Termin vorziehen, um seine Klimaschutzziele erreichen zu können (vgl. G-27).
Diese Maßnahme hat ein großes CO2-Minderungspotenzial durch die Erhöhung des EE-Anteils in der Wärmeversorgung ab Inkrafttreten der neuen Anforderungen.
2. Akteur*innen:
- Land Berlin („Der Senat von Berlin“)
- Die Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz
3. Zielgruppe:
- Gebäudeeigentümer*innen
- Wohnungsunternehmen