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4. Schaffung öffentlich zugänglicher Erdgeschossbereiche

„Die Erdgeschossbereiche sollen insbesondere durch öffentliche Einrichtungen mit Publikumsverkehr, Gastronomie, Einzelhandel und Dienstleistung genutzt werden. Gebäudezugänge sind barrierefrei auszubilden. Die Aufenthaltsqualität vor einem Hochhaus darf nicht durch negative kleinklimatische Effekte, wie z. B. Fallwinde, beeinträchtigt werden. Dafür ist vor allem die Fassade entsprechend zu gestalten.“

… das heißt: Die Erdgeschosse sollen für die Öffentlichkeit zugänglich und barrierefrei sein. Mit entsprechender Fassadengestaltung soll der öffentliche Platz vor einem Hochhaus vor Wind oder anderen negativen klimatischen Effekten geschützt werden. Durch die Maßnahmen soll ein schöner Eingangsbereich des Hochhauses geschaffen werden.

Referenznr.: 2021-10609

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