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1.2. Ziele des Gesetzes zum Erhalt des Tempelhofer Feldes

Beim Volksentscheid am 25. Mai 2014 stimmten 739.124 und damit die Mehrheit der abstimmenden Berlinerinnen und Berliner für das Gesetz zum Erhalt des Tempelhofer Feldes (ThFG) und damit für die Bewahrung dieser einzigartigen Freifläche im Eigentum des Landes Berlin. Ziel des Gesetzes ist es, „die wertvollen Eigenschaften des Tempelhofer Feldes und die darauf beruhenden Funktionen dauerhaft zu erhalten und vor Eingriffen, welche sie gefährden oder verändern können, zu schützen“ (§ 1 Abs. 1 ThFG und Anlage 3). Zu den Eigenschaften gehören insbesondere:

  1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalt und seine Funktion für das Stadtklima,
  2. die Eigenart und Schönheit seiner Landschaft,
  3. die kulturhistorische Bedeutung und als Ort der Berliner Geschichte, der Luftfahrt und des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus
  4. der Nutzen für vielfältige Erholungs-, Freizeit- und Sportaktivitäten.

Das ThFG schützt eine Gesamtfläche von ca. 303 Hektar, die sich in den „zentralen Wiesenbereich“ und den „äußeren Wiesenring“ aufteilen. Der „zentrale Wiesenbereich“ mit einer Fläche von ca. 200 Hektar dient dem Erhalt der offenen Wiesenlandschaft und der sie prägenden Flora und Fauna. Eine Nutzung für Freizeitaktivitäten und Veranstaltungen ist im bisher üblichen Maße möglich, insbesondere auf den beiden Landebahnen. Der äußere Wiesenring am Rande des Tempelhofer Feldes bietet vielfältige Nutzungsmöglichkeiten für Begegnung, Erholung, Freizeit, Sport, bürgerschaftliches Engagement und mehr. In diesem Bereich sind zusätzliche Entwicklungsmaßnahmen für die Qualifizierung der Nutzungsvielfalt und das Erinnern an die Geschichte unter Beachtung der Schutzziele des ThFG möglich.