Radverkehr in Zusammenhang mit Tramschienen
- Veteranenstraße zwischen Kreuzung „Veteranenstraße / Brunnenstraße / Invalidenstraße“ bis zur Kreuzung „Veteranenstraße / Fehrbelliner Straße“
- Weinbergsweg zwischen Einmündung „Weinbergsweg / Zehdenicker Straße“ und der Kreuzung „Weinbergsweg / Fehrbelliner Straße / Kastanienallee“
- Brunnenstraße zwischen Kreuzung „Veteranenstraße / Brunnenstraße / Invalidenstraße“ und Kreuzung am Rosenthaler Platz
- Chausseestraße zwischen Invalidenstraße und Torstraße
- Alte Schönhauser Straße zwischen Torstraße und Münzstraße / Weinmeisterstraße
Warum gerade diese Straßen?
Bei allen fünf aufgeführten Straßenabschnitten beinhalten die Fahrbahnen bauliche Straßenbahngleise. Zudem befinden sich an den Fahrbahnrändern Parkmöglichkeiten für Pkws. Dies führt dazu, dass sowohl Radfahrende, Autofahrende als auch die Straßenbahn dieselbe letzte Fahrspur für die jeweilige Richtung nutzen müssen.
Da es in der Vergangenheit des Öfteren zu Verkehrsunfällen kam, sei es das Öffnen der Fahrertüren eines geparkten Pkws oder das Geraten mit einem Fahrradreifen in die Tramgleise (Alleinunfall) und der damit verbundene Sturz über den Lenker, kann hier durchaus eine Grundlage für das Abschaffen der Parkmöglichkeiten in Betracht gezogen werden. Vor allem hier findet der § 10 (3) MobG BE Anwendungsbedarf! In beiden Fällen können erhebliche Verletzungen beim schwächeren Verkehrsbeteiligten (hier meist der Radfahrende), wie z.B. Traumata oder gar Brüche in den Extremitäten. Genau dies wird im § 17 (3) Satz 1 MobG BE angesprochen und bedarf geeignete Maßnahmen für die Herstellung einer Verkehrssicherheit.Ebenfalls findet der § 35 (5) MobG BE seine Anwendung.
Gerade die Veteranenstraße und der Weinbergsweg (beide mit Fahrtrichtung Prenzlauer Berg) führen mit einer prozentualen Steigung zur Erschwerung für den Radverkehr bei. Da dadurch die Geschwindigkeit des Radfahrenden insoweit vermindert wird, dass der Radfahrende teils aus Erschöpfung in kleinen Schlangenlinien fährt, stellt dies ein weiteres Risiko für einen Verkehrsunfall dar.
In allen fünf Straßenabschnittsfällen kann ein durch z.B. Poller abgetrennter Radfahrschutzstreifen zur erheblichen Sicherheit der allgemeinen Verkehrslage beitragen. Dies ist dem § 43 MobG BE zu entnehmen.