Zum Inhalt springen

Honorar-Kräfte

Sachausgaben

Abschaffung der Genemigungspflicht bei der Auswahl und Beauftragung von Honorarkräften. 

Bis jetzt ist es so, dass bevor eine Honorarkraft überhaupt einen Vertrag bekommen darf, muss für diesen eine Genemigung durch die zwischengeschaltete Stelle erfolgen. Das bringt einen sehr hohen Verwaltungsaufwand mit sich und ist sehr zeitaufwendig.

TCE gGmbH erstellt am
Referenznr.: 2024-23042

Kommentare