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Gesetzliche Mitbestimmung muss finanziert werden

Allgemeines Zuwendungsrecht

Freie Träger, die sich ausschließlich aus Zuwendungen finanzieren, können die gesetzliche Mitbestimmung nicht garantieren. Personal- und Betriebsräte werden gewählt und sind damit nicht für die Antragsteller planbar. Kosten für Freistellungen, Schulungen, Anwälte, Einigungsstellen, Arbeitsgerichtsverfahren und die allgemeine Geschäftsführung des Betriebsrats sind für Zuwendungsempfänger nicht zu steuern. Ein aktiver Personal- oder Betriebsrat, wie er vom Gesetzgeber als wichtiges Instrument der Demokratie in der Arbeitswelt vorgesehen ist, verursacht Kosten. Werden Projektmitarbeiter aber bspw. in den Betriebsrat gewählt, gibt es gar keine Möglichkeit das abzurechnen: Betriebsräte in Betrieben, die sich zu großen Teilen aus Zuwendungen finanzieren, beschränken sich in ihrer Arbeit selbst und verzichten damit auf Rechte für die Belegschaft. 

Mir ist bewusst, dass diese Mitbestimmungsrechte das Verhältnis von Betrieb zu Arbeitnehmer betreffen, die Refinanzierung im Prinzip zum Geschäftsrisiko des Betriebs gehört, aber in der Praxis ist der Druck auf Betriebsräte bei kleinen Trägern hoch, keine Kosten zu verursachen. Freistellungen werden nicht in Anspruch genommen und die Betriebsratsarbeit erfolgt ehrenamtlich oder nebenbei.

DReinink bearbeitet am
Referenznr.: 2024-23026

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