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Rücklagenbildung bei institutioneller Förderung

Finanzierungsplan

Die Bildung von Rücklagen ist bei institutioneller Förderung in Berlin ausgeschlossen. Dies ist nicht nachvollziehbar, wenn ein institutionell geförderter Zuwendungsempfänger bspw. eine Immobilie besitzt, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks benötigt wird. Für Instandhaltungen/Anpassung der Immobilie an Auflagen (bspw. energetische Sanierung, Herstellung von Barrierefreiheit) müsste eine Rücklage gebildet werden können. Baden-Württemberg und Hamburg schließen die Bildung von Rücklagen bei institutioneller Förderung nicht aus. 

Weickmann erstellt am
Referenznr.: 2024-22972

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