Verzicht auf formlose Preisvergleiche bei Einzelbeschaffungen
Allgemeines Zuwendungsrecht
Im Sinne der Wirtschaftlichkeit sollte für Einzelbeschaffungen gemäß UVgO §14 auf die Dokumentation des formlosen Preisvergleiches verzichtet werden, wenn diese eine gewisse Höhe (z.B. 150 €) nicht überschreiten. Dies bringt eine deutliche Zeitersparnis, die der inhaltlichen Arbeit zugutekommt und zur Stärkung des ortsansässigen Kleingewerbes beitragen kann.