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Verzicht auf formlose Preisvergleiche bei Einzelbeschaffungen

Allgemeines Zuwendungsrecht

Im Sinne der Wirtschaftlichkeit sollte für Einzelbeschaffungen gemäß UVgO §14 auf die Dokumentation des formlosen Preisvergleiches verzichtet werden, wenn diese eine gewisse Höhe (z.B. 150 €) nicht überschreiten. Dies bringt eine deutliche Zeitersparnis, die der inhaltlichen Arbeit zugutekommt und zur Stärkung des ortsansässigen Kleingewerbes beitragen kann.

Quartiersbüro W40 erstellt am
Referenznr.: 2024-22887

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