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Festlegung eines Paris-konformen Emissionsbudgets als verbindlicher Handlungsrahmen

Übergeordnete Maßnahmen

Das Land hat mit dem Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetz (EWG Bln) wesentliche Eckpunkte definiert: Klimaneutralität bis spätestens 2045,  Reduktion der CO2-Emissionen bis 2030 um mindestens 70 Prozent und bis 2040 um mindestens 90 Prozent gegenüber dem Vergleichsjahr 1990. Ob damit, wie formuliert, auch ein fairer Beitrag zur Umsetzung des Pariser Klimaschutzabkommens geleistet wird, hängt vom konkreten CO2-Reduktionspfad ab. Dieser Pfad entscheidet, wie viel CO2 im Gesamtzeitraum freigesetzt wird. Nur wenn diese Gesamtmenge an CO2-Emissionen ein Paris-konformes Emissionsbudget nicht übersteigt, hat das Land einen fairen Beitrag geleistet. Die Einhaltung dieses Emissionsbudgets muss mithin das eigentliche Ziel aller Maßnahmen und deshalb den verbindlichen Handlungsrahmen darstellen. Ein definiertes Emissionsbudget als Zielmaßstab ist auch ein entscheidendes Instrument, um eine Berlin-weite Koordination aller Maßnahmen und Akteure zu bewerkstelligen, bei unerwarteten Umsetzungsproblemen oder unzureichenden Fortschritten kompensierende Maßnahmen festzulegen, mithin Kurs und Geschwindigkeit in der Umsetzung zu halten. Das Fehlen eines Paris-konformen Emissionsbudgets als verbindlicher Handlungsrahmen wäre ein grundlegender Konstruktionsfehler, der unbedingt vermieden werden muss!

Gerd Hübner erstellt am
Referenznr.: 2022-13840

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