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Anpassung der Länderverordnungen zur einheitlichen Regelung in verschiedenen Lebensbereichen

Sonstiges

In der Gesetzgebungskompetenz können die Länder zu bestimmten Themen eigene Verordnungen schaffen, die allerdings aufgrund verschiedener Regelungen in diesen Verordnungen zu Unsicherheiten und auch zu unterschiedlichen Einschränkungen des wirtschaftlichen als auch des privaten Lebens führen. 

Bestes Beispiel ist die Hundehalterverordnung, die in Berlin und Brandenburg unterschiedlich gestaltet ist. Viele in Berlin angesiedelte Ausführdienstleistungen von Hunden (Gassiservice) können aufgrund der Regelung in Brandenburg, dass nicht mehr als 3 Hunde gleichzeitig geführt werden dürfen (§ 2 Abs. 2 HundehV Brandenburg), die umliegenden Regionen Brandenburgs nicht nutzen, da oftmals mehr Hunde zu den Spaziergängen geführt werden als es im Land Brandenburg gestattet ist. Gleichzeitig benachteiligt die Brandenburger Verordnung sowohl Dienstleister als auch Züchter im Land sowohl hinsichtlich tierwohlbezogener als auch wirtschaftlicher Aspekte.

Dieses Themenfeld hat auch Schnittpunkte zur touristischen Attraktivität der Regionen. Mehrhundehaltung ist nicht mehr so selten im Bundesgebiet wie einst und sollte bei Überlegungen zum Tourismus mit bedacht werden. Die Zielgruppe wird zukünftig weiter wachsen und dies sollte auch entsprechend Berücksichtigung finden.

Vermutlich gibt es zu vielen weiteren Lebensbereichen unterschiedliche Regelungen in den Ländern, die vielleicht in einer entsprechenden gemeinsamen Arbeitsgruppe unter dem Aspekt vertiefender Zusammenarbeit von Berlin und Brandenburg dahingehend geprüft werden sollten, ob auf der Ebene von Verordnungen nicht erstmal Einheitlichkeit geschaffen wird, damit sowohl Rechtsunsicherheiten als auch Ungleichheit vorgebeugt werden kann und insgesamt das Zusammenleben und das gemeinsame Erleben der Bürger gefördert wird.

Dr. Anke Müller erstellt am
Referenznr.: 2020-08793

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