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Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §3(1) BauGB

Kann über die Leitlinien sichergestellt werden, dass den Bürger*innen die gleichen Planugsunterlage wie den Trägern öffentlicher Belange zur Verfügung gestellt werden?

Dass dem zumindest in Tempelhof-Schöneberg bisher nicht so ist, geht aus folgendem Beispiel hervor:

Die vom 10.09. bis 10.10.2018 durchgeführte „Beteiligung der Öffentlichkeit“ gemäß § 3 (1) Baugesetzbuch (BauGB) am Bebauungsplanverfahren 7-83 (Mühlenberg) wahr mangelhaft.

Im Unterschied zur „Beteiligung der Behörden“ gemäß § 4 (1) BauGB, die bereits zuvor (!?) eingeleitet worden war, wurden der Öffentlichkeit und damit insbesondere uns, den von der Planung unmittelbar betroffenen Bürgerinnen und Bürger weder die Planzeichnung mit den vorgesehenen Festsetzungen über Art und Maß der baulichen und sonstigen Nutzung gemäß § 9 (1) BauGB noch die Planbegründung gemäß § 9 (7) BauGB zur „Äußerung und Erörterung“ gemäß § 3 (1) S.1 BauGB vorgelegt oder im Internet veröffentlicht. Das stattdessen von der „Freien Planungsgruppe Berlin“wunschgemäß fabrizierte und vom Bezirksamt offenbar unkritisch weitergeleitete Propagandamaterial über die vorgeblichen Segnungen der Nachverdichtung am Mühlenberg, war naturgemäß ungeeignet diese Mängel auszugleichen.

Wir fordern daher, dass der Verfahrensschritt „Beteiligung der Öffentlichkeit“ gemäß § 3 (1) BauGB fehlerfrei und unverzüglich wiederholt wird. Dazu gehört insbesondere auch die Durchführung einer weiteren problemangemessenen Erörterungsveranstaltung.

Junker J bearbeitet am
Referenznr.: 2019-04157

Rückmeldung

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen bearbeitet am

Sehr geehrter Jörg Friedrich Simon,

über die Leitlinien für die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürger kann nicht sichergestellt werden, dass den Bürgerinnen und Bürger die gleichen Planungsunterlagen wie den Trägern öffentlicher Belange erhalten, da sie sich auf die informelle Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger beziehen. Der Entwurf der Leitlinien sieht in der Präambel vor, dass diese zukünftig für gesetzlich nicht geregelte Beteiligungsverfahren an der Stadtentwicklung gelten sollen. Diese Form der Beteiligung nennt man auch informelle Beteiligungsverfahren. Ziel ist es, einen Orientierungsrahmen für das gemeinsame Handeln zu schaffen.

Die von Ihnen angeführte Beteiligung im Zusammenhang mit der Aufstellung von Bebauungsplänen nach den Vorschriften des Baugesetzbuches ist damit nicht gemeint, denn diese Art der Beteiligung wird ja bereits durch das Gesetz geregelt. Für das von Ihnen genannte Beteiligungsverfahren ist das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg zuständig.

Jenseits der Frage, ob es sich um formelle oder informelle Verfahren handelt, wird es wahrscheinlich regelmäßig so sein, dass die Unterlagen sich unterscheiden, weil es unterschiedliche Verfahrensstände gibt. In der Phase der frühzeitigen Beteiligung ist die Menge der Unterlagen häufig noch nicht sehr umfangreich. Für die Trägerbeteiligung werden dann beispielsweise Gutachten erarbeitet. Nach der Trägerbeteiligung wird der Entwurf des B-Plans angepasst und dann incl. der wesentlichen Unterlagen/Gutachten den Bürgerinnen erneut zur Beteiligung vorgelegt.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Arbeitsgremium

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