Zum Inhalt springen

6.1 Unterschied zwischen formeller und informeller Bürger:innenbeteiligung

Die Gesetzgebung sieht unterschiedliche Formen der Bürger:innenbeteiligung vor:

  1. Formelle standardisierte Beteiligungsformen, wie z.B. im Baugesetzbuch, bei denen alle Einzelheiten der Beteiligung gesetzlich geregelt werden.
  2. Formelle nicht standardisierte Beteiligungsformen, z.B. in der Städtebauförderung, bei denen Beteiligung zwar empfohlen und teilweise zur Bedingung gemacht wird, aber die Umsetzung weitgehend den zuständigen Behörden überlassen wird.

In diesem Dokument ist auch von einer dritten Form der Beteiligung die Rede:

  1. Informelle Beteiligung, die auf Initiative der Behörden oder der Bürgerschaft durchgeführt wird, obwohl dies gesetzlich nicht vorgeschrieben wird. Hier ist es besonders wichtig, Einzelheiten des jeweiligen Beteiligungsverfahrens vorab zu definieren und in der Planung (s. unten) festzuhalten.

 

Die Entscheidung durch die zuständigen Fachämter über die Aufnahme von informeller Beteiligung wird durch die Abwägung folgender Kriterien herbeigeführt:

 

  1. Liegt hier das Interesse einer Vielzahl[1] von Einwohner:innen vor?
  2. Kann ein besonderes Interesse einzelner Stadtteile angenommen werden?
  3. Geht es um große gesamtbezirkliche Vorhaben?
  4. Handelt es sich um wegweisende Zukunftsplanungen, die die finanziellen oder personellen Ressourcen der Stadt auf viele Jahre binden?
  5. Sind die für ein Beteiligungsverfahren erforderlichen personellen, finanziellen und zeitlichen Ressourcen vorhanden?

 

Obere Kriterien werden im Handbuch näher definiert und sind immer vorhabenabhängig. Darüber hinaus gelten die im Abschnitt 5.1 aufgeführten Kriterien.

Alle Verfahren, bei denen Bürger:innenbeteiligung (formell oder informell) vorgesehen ist, kommen auf die Vorhabenliste. Es liegt im Ermessen der zuständigen Fachämter, ob weitere Vorhaben ohne Bürger:innenbeteiligung aufgelistet werden.

Die Verantwortung für die Planung, Umsetzung, Dokumentation und Auswertung aller Beteiligungsverfahren, liegt beim jeweils federführenden Fachamt mit Unterstützung der Koordinierungsstelle Bürger:innenbeteiligung.

 

[1] Ob es sich um eine Vielzahl von Einwohner:innen handelt, definiert das federführende Fachamt, aufgrund der unterschiedlichen Größenordnungen von Projekten, vorhabenbezogen.