Vorgaben zur Nutzungsmischung für ein Hochhaus
Bei der Planung von Hochhäusern sind außerdem die Vorgaben des HHLB bezüglich der Nutzungsmischung zu berücksichtigen. Danach sind Hochhäuser über 60 m multifunktional zu nutzen. Die Nutzungen werden standardisiert in zwei Kategorien unterteilt:
Kategorie 1: Büro, Handel, Hotel, Verwaltung (öffentlich/privat), Gastronomie, Praxen/Räume für freie Berufe, sonstiges Gewerbe
Kategorie 2: Wohnen, kulturelle Einrichtungen, soziale Infrastruktur, Bildungseinrichtungen, sonstige nicht gewerbliche oder nicht kommerzielle Nutzungen
Die Erdgeschosszonen von Hochhäusern über 60 m sind grundsätzlich durchlässig und mit öffentlich zugänglichen Funktionen im Sinne einer Verbindung zum Quartier zu gestalten. Der sie umgebende Außenraum ist so anzulegen, dass Zugänglichkeit und Vernetzung mit dem Umfeld gewährleistet sind. Erforderlich ist insbesondere eine ausreichende Geschosshöhe von standardmäßig mindestens 5 m. Bei öffentlich zugänglichen Nutzungen kann es sich sowohl um gewerbliche (z. B. Einzelhandel, Gastronomie, Dienstleister mit Kundenverkehr) wie nicht-kommerzielle Nutzungen (z. B. Kindertagesstätte, Nachbarschaftsladen, Seniorentreffpunkt) oder kulturelle und Bildungseinrichtungen handeln. Ziel ist es, die Nachbarschaft zu beleben und zu bereichern und damit wesentliche Mehrwerte für die Allgemeinheit zu erzielen.
Darüber hinaus sind in Hochhäusern über 60 m vorzugsweise auch im obersten Geschoss bzw. auf dem Dach öffentlich zugängliche Nutzungsangebote bereitzustellen (z. B. Aussichtsplattform, Gastronomie). Damit werden der Allgemeinheit neue Erlebnismöglichkeiten und Perspektiven eröffnet, welche die Akzeptanz, den Nutzen und die Integration des Hochhauses in seine Nachbarschaft fördern und Mehrwerte schaffen.