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Zu beachten ist, dass sich inhaltliche Zuständigkeiten ändern können: So ist es beispielsweise möglich, dass die Senatsverwaltung ein bestimmtes Verfahren mit dem Argument der stadtweiten Bedeutung eines Vorhabens die Zuständigkeit an sich zieht. [Anmerkung: Angeregt wurde die Kriterien für eine „stadtweite Bedeutung“ zu definieren,] Dies ist bei der Entscheidung für oder gegen ein Beteiligungsverfahren bzw. bei der Entscheidung für die Art des Verfahrens zu berücksichtigen und möglichst transparent zu kommunizieren (sowohl die Möglichkeit der Zuständigkeitsänderung als auch die tatsächliche Änderung, die möglicherweise bereits erzielte Ergebnisse von Bürgerbeteiligung in Frage stellt) (vgl. hierzu auch 11.3).