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Planentwürfe kommentieren

Auf der folgenden Homepage finden Sie zwei Planzeichnungen und die textlichen Festsetzungen. Diese stellen die beiden möglichen künftigen Entwicklungen dar. In der ersten Variante soll die Schule zwischen dem heutigen Parkplatz und den Tennisplätzen angeordnet werden. In der zweiten Variante soll die Schule an der Kreuzung untergebracht werden. Teilen Sie uns alles mit, was Ihnen auffällt! Formulieren Sie Ihr Meinung bitte sachlich und verständlich. Vielen Dank für Ihre Mitarbeit!

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Variante 1

Detailfrage: Urbanes Gebiet (MU) oder Allgemeines Wohngebiet (WA)?

In der Variante 1 (hier) soll die Schule zwischen dem heutigen Parkplatz und den Tennisplätzen angeordnet werden. Eine Alternative innerhalb der Variante 1 besteht in der Art der baulichen Nutzung in der südöstlichen Ecke (Variante 1B).

Die textlichen Festsetzungen der Variante 1 (hier) gelten für beide Alternativen.

Hier die Unterschiede der beiden Gebietstypen, wie sie im Rahmen des Geltungsbereiches ermöglicht werden sollen:

  • Urbanes Gebiet (MU)

Urbane Gebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein.

Zulässig sind

  1. Wohngebäude,
  2. Geschäfts- und Bürogebäude,
  3. Schank- und Speisewirtschaften, 
  4. sonstige Gewerbebetriebe,
  5. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

 Ausnahmsweise können zugelassen werden

  1. Einzelhandelsbetriebe (nur im 1. Vollgeschoss),
  2. Betriebe des Beherbergungsgewerbes.
  • Allgemeines Wohngebiet (WA)

Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

Zulässig sind

  1. Wohngebäude,
  2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
  3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

Ausnahmsweise können zugelassen werden

  1. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
  2. Anlagen für Verwaltungen,
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