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Der städtebaulich-freiräumliche Rahmenplan wurde im März 2025 vom Berliner Senat beschlossen und bildet die Grundlage für die weiteren Planungsschritte und die Umsetzung des neuen Stadtquartiers. Die Online-Ausstellung informiert über den Planungsprozess, Inhalte des Rahmenplans, das städtebauliche Konzept und die Bebauungsplanung. Ihre Anregungen und Hinweise sind uns wichtig. Vielen Dank für Ihre Teilnahme!
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Rahmenplanungsprozess
Mit dem Beschluss des städtebaulich-freiräumlichen Rahmenplans durch den Berliner Senat im März 2025 wurde ein wichtiger Meilenstein im Planungsprozess für die Entwicklungsmaßnahme erreicht. Der Rahmenplan wurde auf Grundlage des im städtebaulich-freiräumlichen Werkstattverfahren ausgewählten Konzeptes des Planungsteams ADEPT und Karren en Brands mit PGT Umwelt & Verkehr erstellt und behördenübergreifend abgestimmt.

Beteiligung zum Rahmenplan
Von Ihnen und Ihren Mitbürgerinnen und Mitbürgern wurden während des Werkstattverfahrens sowie zum Entwurf des Rahmenplans eine Vielzahl an Hinweisen und Kommentaren eingebracht. Ein bedeutsamer Teil davon ist in den jetzt beschlossenen Plan eingeflossen. Mit Ihrer Ortskenntnis und Ihren Hinweisen haben Sie entscheidend zu den Inhalten des Rahmenplans, beispielweise zur Verortung bestimmter Nutzungen und zur Höhenentwicklung der Gebäude, beigetragen.

Nächste Schritte
Auf seiner Grundlage können nun die Bebauungsplanung sowie die Objektplanung konkreter Projekte, wie von öffentlichen Plätzen oder Straßenräumen, erfolgen. Parallel dazu werden bereits erste Maßnahmen durchgeführt. Dazu zählen neben dem Abtrag ruinöser Gebäude auf dem Güterbahnhofsgelände die Errichtung einer Grundschule auf dem Gelände des ehemaligen Gaswerks. Zudem wurde im September 2025 das Vor-Ort-Büro der Entwicklungsmaßnahme eröffnet.
Erforderlichkeit der Freistellung
Derzeit sind die ehemaligen Güterbahnhofsflächen noch als Bahnflächen gewidmet. Die Planungshoheit liegt hier beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA) und nicht beim Land Berlin. Demnach stehen diese Flächen noch nicht für die Aufstellung von Bebauungsplänen und die Entwicklung eines neuen Wohnquartiers zur Verfügung. Zunächst bedarf es einer Entwidmung, der sogenannten Freistellung vom Bahnbetriebszweck. Das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) eröffnet Städten die Möglichkeit, die Entwidmung von nicht mehr betriebsnotwendigen Bahnflächen über ein Freistellungsverfahren zu erwirken.

Laufendes Freistellungsverfahren
Im Zuge der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme ehemaliger Güterbahnhof Köpenick hat Berlin bereits in 2018 einen Freistellungsantrag beim dafür zuständigen EBA gestellt. Eine Priorisierung des Bahnverkehrs und eine damit verbundene Änderung des AEG Ende 2023 verhinderte zunächst die Freistellung. Eine erneute Änderung des AEG im Juli 2025, wonach laufende Freistellungsverfahren gemäß der ursprünglichen Gesetzeslage zu beurteilen und freizustellen sind, macht die Freistellung wieder greifbar. Das Eisenbahnbundesamt stellt die Freistellung von Bahnbetriebszwecken fest, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen liegen für die ehemaligen Güterbahnhofsflächen vor.
Ausblick
Sofern die Freistellung im Jahr 2026 erfolgt, können bauvorbereitende Maßnahmen wie zum Beispiel die Beräumung des Geländes gebündelt werden, damit der geplante Zeitraum für die Entwicklung des neuen Stadtquartiers grundsätzlich eingehalten werden kann.

Planungsgrundlage
Auf Basis des Rahmenplans werden im Zuge der Entwicklungsmaßnahme für den gesamten Entwicklungsbereich schrittweise Bebauungspläne unter Beteiligung der Öffentlichkeit aufgestellt. Durch Festsetzungen in diesen Bebauungsplänen werden die übergeordneten Entwicklungsziele und die Inhalte des Rahmenplans rechtsverbindlich festgesetzt. Für die einzelnen Baufelder werden unterschiedliche Festsetzungen getroffen, beispielsweise zur Nutzungsart, zur Geschossigkeit oder Höhe der Gebäude und zur städtebaulichen Dichte. Private Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sowie die künftige Bauträgerschaft – bestehend aus landeseigenen Wohnungsbauunternehmen sowie Genossenschaften – müssen die Festsetzungen der Bebauungspläne beachten und umsetzen.


Laufende Bebauungsplanverfahren
Die im obenstehenden Übersichtsplan schraffierten Bebauungspläne befinden sich derzeit im Verfahren oder stehen kurz vor der Festsetzung. So erfolgte kürzlich der Senatsbeschluss für den Bebauungsplan 9-80 für soziale und kulturelle Nutzung auf dem ehemaligen Gaswerkgelände. Auch der Bebauungsplan 9-83 VE für ein Bauvorhaben mit rund 150 Wohnungen ist weit vorangeschritten und wird voraussichtlich in 2026 festgesetzt.
Für den Bebauungsplan 9-87, der die Voraussetzung für den Bau von ca. 300-350 Wohnungen schaffen soll, erfolgte bereits die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit*. Für den übrigen Entwicklungsbereich werden in den kommenden Jahren schrittweise weitere Bebauungspläne aufgestellt. Für das zentrale Areal des ehemaligen Güterbahnhofs ist dazu zunächst die Freistellung von Bahnbetriebszwecken erforderlich.
* Hinweise, die im Rahmen dieser Ausstellung – und damit nicht im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Öffentlichkeitsbeteiligung – zu diesen Bebauungsplänen gegeben werden, fließen nicht in die Bebauungsplanverfahren ein.