Zum Inhalt springen

3. LLBB-Entwurf Instrument: Anregung von Beteiligung (Stand 13.02.2019)

Für Vorhaben und Projekte, die für die Einwohnerinnen und Einwohner von besonderer Bedeutung sind, für wegweisende Zukunftsplanungen oder bei großen gesamtstädtischen Planungen soll die Verwaltung von sich aus eine Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern vorsehen und im Budget entsprechend einplanen.

Ist für ein Vorhaben in der Vorhabenliste von der Verwaltung keine Beteiligung vorgesehen, bzw. ist ein Vorhaben nicht auf der Liste, kann ein Verfahren der Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern für Vorhaben der räumlichen Stadtentwicklung angeregt werden, dies gilt für Vorhaben im  Zuständigkeitsbereich sowohl einer Senatsverwaltung als auch eines Bezirks.

Beteiligung kann angeregt werden sowohl für Vorhaben ohne vorgeschriebene Beteiligung als auch zusätzlich zu gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungsverfahren (z.B. § 3 Baugesetzbuch oder im Rahmen von Planfeststellungsverfahren).  

 

Formlose Anregung von Beteiligung

Grundsätzlich können Anregungen von Beteiligung formlos direkt an die Verwaltung (zuständiges Fachamt oder die Anlaufstellen zur Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern) herangetragen werden. Diese Möglichkeit haben neben Bürgerinnen und Bürgern auch Vertreterinnen und Vertreter von Vereinen, Initiativen und sonstigen bürgerschaftlichen Gruppierungen. Bei einer Ablehnung besteht die Möglichkeit der formellen Anregung.

 

Formelle Anregung und Entscheidung von Beteiligung über einen Beteiligungsantrag

Mit einem Beteiligungsantrag kann die Anregung von Beteiligung auch formell eingereicht werden. Je nachdem, ob es ein Vorhaben eines Bezirks oder einer Senatsverwaltung ist, gelten hierfür unterschiedliche Voraussetzungen in der Anzahl von Unterschriften von Unterstützerinnen und Unterstützern, die in Zeile 71 bis 76 bzw. 102 bis 105 näher beschrieben sind. Erfüllt ein formeller Beteiligungsantrag die genannten Voraussetzungen, so wird die Anregung von Beteiligung je nach Zuständigkeitsbereich entweder vom [betreffenden Bezirksamt bzw. der zuständigen Senatorin, dem zuständigen Senator der betreffenden Senatsverwaltung]* beraten und entschieden.

Der Beteiligungsantrag wird als Formblatt bzw. als Laufzettel von den Anlaufstellen für die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung gestellt, die bei der Bearbeitung auch beraten. Die Einreichung des formellen Beteiligungsantrags erfolgt in zwei Stufen erfolgen und muss folgende Kriterien erfüllen:

1. Stufe: Einreichung des Beteiligungsantrags mit Nennungen von:

  • Name des Vorhabens / Projekt, bei dem Beteiligung stattfinden soll,
  • Antragstellerin/Antragsteller sowie Vertreterin/Vertreter mit persönlichen Kontaktdaten (zugleich Ansprechpartnerin/Ansprechpartner für Verwaltung und Entscheidungsträger),
  • Begründung und Ziel der Beteiligung.

2. Stufe: Einreichung von Unterstützerunterschriften

  • Spätestens zwei Monate nach Abgabe des Beteiligungsantrags sind die erforderliche Anzahl von Unterstützerunterschriften nachzureichen.

 

Formelle Anregung und Entscheidung von Beteiligung für Vorhaben und Projekte der Bezirke

Für die Anregung von Beteiligung im Zuständigkeitsbereich der Bezirke wird eine einheitliche Regelung vorgeschlagen, um auch in den Bezirken für alle Berlinerinnen und Berliner einheitliche und transparente Kriterien und Ablaufverfahren zur Anregung von Beteiligung zu erhalten. Über Bezirke, deren Kriterien und Ablaufverfahren ggf. von den vorliegenden Leitlinien abweichen, informieren die Anlaufstellen.

Für Vorhaben im Zuständigkeitsbereich der Bezirke wird folgendes Musterverfahren zur Anregung von und Entscheidung über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern vorgeschlagen:

Alle Bürgerinnen und Bürger, Vereine, Gremien, Beiräte und Institutionen können eine Beteiligung an Vorhaben und Projekten der Berliner Bezirke anregen. Auch Kinder und Jugendliche können eine Beteiligung über Vertreterinnen und Vertreter von Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen sowie Kinder- und Jugendparlamenten mit folgenden Schritten anregen:

  • 1. Stufe: Einreichung des ausgefüllten Beteiligungsantrags.
  • 2. Stufe: Einreichung einer Unterschriftenliste bei der bezirklichen Anlaufstelle innerhalb von zwei Monaten nach Abgabe des Beteiligungsantrags. Mindestens 300 im Bezirk gemeldeten Einwohnerinnen und Einwohnern ab 16 Jahre bzw.  Gewerbetreibenden, die im Bezirk ein Gewerbe betreiben, müssen den Beteiligungsantrag mit ihrer Unterschrift unterstützen.
  • Erfüllt der Beteiligungsantrag die genannten Kriterien, wird er von der bezirklichen Anlaufstelle an [das Bezirksamt weitergeleitet, das innerhalb von zwei Monaten entscheidet]*.
  • Wird vom [Bezirksamt]* die Anregung von Beteiligung befürwortet, wird ein Beteiligungsverfahren gemäß den Leitlinien durchgeführt.
  • Wird die Anregung auf Beteiligung [vom Bezirksamt]* abgelehnt, bleibt die Möglichkeit zum Widerspruch in Form eines Einwohnerantrags an die Bezirksverordnetenversammlung (BVV) nach § 44 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVwG). Danach werden Empfehlungen mit den Unterschriften von mind. 1.000 Bürgerinnen und Bürgern des Bezirks unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags, von der BVV entschieden.

Der Ablauf für einen Beteiligungsantrag für Vorhaben von Bezirken ist im folgenden Schema nochmals dargestellt:

 

Anmerkung zum Ablaufschema: Das Arbeitsgremium war sich bislang nicht einig, wie die Entscheidungswege über einen Beteiligungsantrag gestaltet werden sollen.

 

Formelle Anregung und Entscheidung von Beteiligung für Vorhaben und Projekte der Senatsverwaltungen von Berlin

Alle Bürgerinnen und Bürger, Vereine, Gremien, Beiräte und Institutionen können eine Beteiligung an Vorhaben und Projekten der Berliner Senatsverwaltungen anregen. Auch Kinder und Jugendliche können eine Beteiligung über Vertreterinnen und Vertreter von Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen sowie Kinder- und Jugendparlamenten mit folgenden Schritten anregen:

  • 1. Stufe: Einreichung des ausgefüllten Beteiligungsantrags.
  • 2. Stufe: Einreichung einer Unterschriftenliste bei der zentralen Anlaufstelle innerhalb von zwei Monaten. Der Beteiligungsantrag muss von mindestens 2.000 Einwohnerinnen und Einwohnern des Landes Berlin ab 16 Jahre unterstützt werden.
  • Erfüllt der Beteiligungsantrag die genannten Kriterien, wird er von der zentralen Anlaufstelle an den Beteiligungsbeirat zur Beratung weitergeleitet.
  • Der Beteiligungsbeirat berät über den Antrag und leitet diesen mit einer Empfehlung der Befürwortung oder Ablehnung an [die zuständige Senatorin, den zuständigen Senator weiter]*, die / der innerhalb von vier Monaten entscheidet.
  • Wird [von der zuständigen Senatorin, dem zuständigen Senator]* die Anregung befürwortet, wird ein Beteiligungsverfahren gemäß den Leitlinien durchgeführt.
  • Wird die Anregung auf Beteiligung [von der zuständigen Senatorin, dem zuständigen Senator]* abgelehnt, bleibt die Möglichkeit zum Widerspruch in Form einer Einwohnerinitiative an das Abgeordnetenhaus (AGH) mit 20.000 Unterschriften nach Artikel 61, Verfassung Berlin, bzw. über einen Antrag auf Volksbegehren nach Artikel 62, Verfassung Berlin. Mit der Einwohnerinitiative kann dem AGH eine Anregung von Beteiligung zur Beschlussfassung vorgelegt werden bzw. über den Antrag auf Volksbegehren ein Volksbegehren initiiert werden.

Der Ablauf für einen Beteiligungsantrag für Vorhaben von Senatsverwaltungen ist im folgenden Schema nochmals dargestellt:

Anmerkung zum Ablaufschema: Das Arbeitsgremium war sich bislang nicht einig, wie die Entscheidungswege über einen Beteiligungsantrag gestaltet werden sollen.

 

Entscheidung über die Anregung eines Beteiligungsverfahrens

Solange über den Beteiligungsantrag nicht entschieden worden ist, dürfen im jeweiligen Vorhaben keine den Gestaltungsspielraum einer etwaigen Bürgerinnen- und Bürgerbeteiligung einengenden Beschlüsse gefasst werden.

Wird einer Anregung von Bürgerinnen- und Bürgerbeteiligung nicht entsprochen, verpflichtet sich der jeweilige Entscheidungsträger, dies zu begründen.

_____________

*Bei Texten, die in eckigen Klammern stehen, war sich das Arbeitsgremium bislang nicht einig, ob sie so oder ob sie überhaupt in den Grundsätze-Entwurf aufgenommen werden sollen.

Referenznr.: 2019-04211

Kommentare