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Der Raum B: „öffentlich-zugänglicher Raum auf privatem Grund“

Der öffentlich-zugängliche Raum auf privatem Grund bezeichnet einen von jedem betret- bzw. befahrbaren Raum, der aber einer:m bestimmten privaten oder kommunalen Eigentümer:in zugehörig ist. Beim Ladeinfrastrukturausbau sind typischerweise zunächst jene Räume relevant, die bereits vorhandene Fahrzeugstellplätze aufweisen, also u.a. Kundenparkplätze vor dem Handel, Besucher:innenparkplätze vor Behörden, klassische Tankstellen, Parkhäuser oder andere regelmäßig mit dem Fahrzeug angefahrene Orte, sogenannte Point of Interests (POI). Des Weiteren können auch vollkommen neue, bislang ungenutzte Flächen für den Ausbau von einzelnen Ladepunkte oder besser, einem Lade-Hubs erschlossen und bewirtschaftet werden. 

Weitere Informationen zum Aufbau und dem Verfahren der Gesamtstrategie Ladeinfrastruktur können Sie der Projektbeschreibung entnehmen.

Die aktuell laufende Phase erlaubt keine Kommentare.

Diskussion

  • Comment 46946
    D.König

    Nicht immer ist privater Grund von außen ersichtlich, insbesondere dann, wenn er öffentlich-zugänglich ist. Mitunter trifft dies auf Flächen von Wohnungsbaugesellschaften, -genossenschaften und ähnliche Institutionen zu, die bewusst den Empfang von Gästen der Bewohnerschaft ermöglichen wollen.

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