3.5 Geltungsbereich
Den Entscheidungsrahmen bzw. die Grenzen der Beteiligung bilden immer die gesetzlichen Regelungen. Bürger:innenbeteiligung betrifft alle bezirklichen Vorhaben in Spandau, wie z.B. Jugend, Kultur, Stadtentwicklung, Verkehr, Grün, Umwelt. Im Bezirksverwaltungsgesetz (§ 41 Abs. 2) wird folgendes festgehalten:
„Bei wichtigen Planungen und Vorhaben des Bezirks, die das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl der Einwohnerinnen und Einwohner nachhaltig berühren, insbesondere beim Haushaltsplan und bei mittel- und längerfristigen Entwicklungskonzeptionen oder -plänen, unterrichtet das Bezirksamt die Einwohnerschaft rechtzeitig und in geeigneter Form über die Grundlagen sowie Ziele, Zwecke und Auswirkungen. Den Einwohnerinnen und Einwohnern soll Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Die Vorschriften über eine förmliche Beteiligung oder Anhörung bleiben unberührt.“
Bei Bundes- und Landesvorhaben, sowie bei Vorhaben privatwirtschaftlicher Akteur:innen greift das hier vorgelegte Rahmenkonzept nicht, da sie nicht in der Zuständigkeit des Bezirks liegen und nicht über sie beschlossen werden kann. Sollten für ein Vorhaben mehrere Behörden neben der Spandauer Bezirksverwaltung verantwortlich sein, so müssen immer vorab die Möglichkeiten einer Bürger:innenbeteiligung unter den zuständigen Behörden geklärt werden. Die Koordinierungsstelle kann bei Bedarf privaten Entwickler:innen beratend zur Seite stehen.
Vorhaben sind nicht Gegenstand einer Bürger:innenbeteiligung, wenn das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner eine Vertraulichkeit erfordern (beispielsweise Datenschutz). Auch ordnungsbehördliche Maßnahmen unterliegen nicht einer Beteiligung. Die abschließende Entscheidung, ob Beteiligung bei einzelnen Vorhaben stattfindet, liegt im Ermessen des Bezirksamts.