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Vollgeschosse und Staffelgeschosse

Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die festgelegte Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. Ein gegenüber den Außenwänden des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoß (Staffelgeschoß) und Geschosse im Dachraum sind nur dann Vollgeschosse, wenn sie die lichte Höhe gemäß Satz l über mindestens zwei Drittel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses haben.

Der Begriff Staffelgeschoss bezeichnet Geschosse, die gegenüber den darunterliegenden Geschossen von allen Seiten zurückspringen und eine kleinere Grundfläche aufweisen

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Diskussion

  • Comment 23395
    A. Gramberg

    Weshalb werden in der Präsentation die Staffelgeschosse bei der GFZ nicht angegeben, obwohl diese bei einem Städtebaulichen Vertrag zwingend einzurechnen sind?

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