Zum Inhalt springen

Gefährdung Fußgänger*innen/ Radler*innen durch haltende Liefer-KfZ

Gleimstraße 10-25; Stargarder Str. 2-25, 56-81 Gewerbe/ Lieferverkehr

Problem: infolge fehlender/ falsch platzierter/ nicht durchgesetzter Lieferzonen parken KfZ zum Liefern/ für den ‚schnellen’ Einkauf ungeordnet in zweiter Reihe; Passierende KfZ werden bei oft gehäuftem Kurzparken massiv behindert, mit ihnen auch der Radverkehr Extrem schlechte Sichtbedingungen für Fußgänger*innen (beim Straße queren) und Radler*innen (beim Passieren der 2.Reihe-Parker in den Gegenverkehr hinein)

Ziele: Liefer-KfZ müssen (mindestens) in den Abschnitten mit hoher Gewerbedichte Kurzparkmöglichkeiten in angemessenem Abstand vorfinden, damit Gefährdungen oder Behinderungen  ungeschützter Verkehrsteilnehmer*innen durch Sichtbehinderungen minimiert werden (vgl. §22(1) MobG)

Lösung: Dem Lieferbedarf entsprechend dimensionierte und platzierte Lieferzonen ausweisen. Zur Verringerung der Parkplatzverluste Einbeziehung bestehender (aber nicht mehr für KfZ genutzter) Hauseinfahrten der Gründerzeitbauten. Durchsetzung der dann ausreichend vorhandenen Lieferzonen in polizeilichen Schwerpunktmaßnahmen

autor bearbeitet am
Referenznr.: 2018-03570

Kommentare