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Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §3(1) BauGB

Junker J bearbeitet am

Kann über die Leitlinien sichergestellt werden, dass den Bürger*innen die gleichen Planugsunterlage wie den Trägern öffentlicher Belange zur Verfügung gestellt werden?

Dass dem zumindest in Tempelhof-Schöneberg bisher nicht so ist, geht aus folgendem Beispiel hervor:

Die vom 10.09. bis 10.10.2018 durchgeführte „Beteiligung der Öffentlichkeit“ gemäß § 3 (1) Baugesetzbuch (BauGB) am Bebauungsplanverfahren 7-83 (Mühlenberg) wahr mangelhaft.

Im Unterschied zur „Beteiligung der Behörden“ gemäß § 4 (1) BauGB, die bereits zuvor (!?) eingeleitet worden war, wurden der Öffentlichkeit und damit insbesondere uns, den von der Planung unmittelbar betroffenen Bürgerinnen und Bürger weder die Planzeichnung mit den vorgesehenen Festsetzungen über Art und Maß der baulichen und sonstigen Nutzung gemäß § 9 (1) BauGB noch die Planbegründung gemäß § 9 (7) BauGB zur „Äußerung und Erörterung“ gemäß § 3 (1) S.1 BauGB vorgelegt oder im Internet veröffentlicht. Das stattdessen von der „Freien Planungsgruppe Berlin“wunschgemäß fabrizierte und vom Bezirksamt offenbar unkritisch weitergeleitete Propagandamaterial über die vorgeblichen Segnungen der Nachverdichtung am Mühlenberg, war naturgemäß ungeeignet diese Mängel auszugleichen.

Wir fordern daher, dass der Verfahrensschritt „Beteiligung der Öffentlichkeit“ gemäß § 3 (1) BauGB fehlerfrei und unverzüglich wiederholt wird. Dazu gehört insbesondere auch die Durchführung einer weiteren problemangemessenen Erörterungsveranstaltung.

Referenznr.: 2019-04157