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04. Entscheidungsspielräume festlegen und darin Ergebnisoffenheit garantieren

Der Entscheidungsspielraum soll vor Beginn eines Beteiligungsprozesses offengelegt und erläutert werden. Innerhalb dieses Spielraums soll Ergebnisoffenheit garantiert werden. Die Stelle, die für ein Vorhaben verantwortlich ist, soll klar benennen und darstellen, zu welchen Punkten, zu welcher Zeit (Anfang und Ende) und auf welcher Ebene Einflussmöglichkeiten für die Bürgerinnen und Bürger bestehen, wo die Grenzen liegen und wer auf welcher Grundlage am Ende der Beteiligung entscheidet. Dazu gehört auch, die angestrebten Ziele einer Planung und der Beteiligung zu kommunizieren und Varianten aufzuzeigen.

Referenznr.: 2018-03264

Kommentare

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Diskussion

  • Comment 5516
    JS

    Bei der Darlegung der Entscheidungsspielräume und ihrer im jeweiligen Beteiligungsverfahren vorgegebenen Grenzen sollte unterschieden werden zwischen unmittelbar rechtlich begründeten Beschränkungen, Begrenzungen aus der Sicht maßgeblicher am Verfahren beteiligter Akteure und jeweils welcher, z.B. Bauherrn oder anderer Vorhabenträger, Verwaltung, Politik sowie solchen Vorgaben, die auf übergeordne...

  • Comment 5513
    Hans Hagedorn

    Ein guter und notwendiger Grundsatz. In der praktischen Umsetzung wird sich zeigen, dass der Entscheidungsspielraum selten trennscharf definiert werden kann. Vielmehr findet sich bei allen anstehenden Entscheidungen ein diffuses Feld von Interessen, auch innerhalb von politischen Parteien und Verwaltungen. Das was Stakeholder A als entscheidungsoffen ansieht, ist für Stakeholder B unverhandelbar. ...

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