11.3 Zuständigkeiten zwischen Bezirk und Senatsverwaltung
Vorhaben, die in der Zuständigkeit der Senatsverwaltung liegen, müssen über diese abgewickelt werden. Es besteht die Möglichkeit, dass die Senatsverwaltung das Verfahren aus gesamtstädtischem Interesse an sich zieht. Damit es in diesem Fall keine Irritation und enttäuschte Erwartungen von Seiten der Bürgerschaft gibt, muss diese Möglichkeit transparent dargelegt und öffentlich wiederholt kommuniziert werden. Läuft ein Beteiligungsverfahren bereits und der Senat interveniert, dann wird das Verfahren dennoch zu Ende geführt und das Ergebnis dem Senat übergeben.