Gefährdung durch regelwidrig rechts abbiegende Kraftfahrzeuge (vgl. §9 (3) StVO)
Rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge, von der Lohmühlenbrücke kommend, in die Harzer Straße abbiegend, ignorieren zu erheblichen Teilen §9 (3) StVO.
Selbst BVG-Busse der Linie 171 ignorieren zu nennenswerten Teilen den §9 (3) StVO beim Abbiegen in die Harzer Straße.
Nach §9 (3) StVO müssen abbiegende Fahrzeuge auf oder neben der Fahrbahn in Gegenrichtung oder in eigener Fahrtrichtung fahrende Fahrräder & Elektrokleinstfahrzeuge durchfahren lassen. Gegenüber Fußgängern wird gar analog zur Formulierung bei Zebrastreifen zur besonderen Rücksichtnahme verpflichtet inklusive dem Gebot nötigenfalls zu warten.
Die Gefährdung durch Kraftfahrzeuge ist hier durch die Missachtung des Vorrangs anderer sehr hoch. Gefühlt fahren hier Kraftfahrzeuge Fußgängern regelmäßig mit hoher Geschwindigkeit über die Füße, es kommt sogar zu Berührungen von schnell fahrenden Kraftfahrzeugen und Fußgängern auf der Kreuzung.
Das Problem hier: Viele Kraftfahrzeugführende scheinen die StVO einfach nicht zu kennen. Dafür sprechen zumindest die häufig anzutreffenden Reaktionen, die darauf schließen lassen, dass Kraftfahrzeugführende hier meinen, entgegen §9 (3) StVO als rechts abbiegende Vorrang gegenüber allen anderen zu haben. Ein Zebrastreifen würde hier den Fußgängern zwar nicht mehr Rechte geben. Allerdings dürften mehr Kraftfahrzeugführende anhand des Zebrastreifens erkennen, dass sie die Fußgängern hier queren lassen müssen. Im Prinzip wird hier aber vor allem Schulungsbedarf und Rechtspflegebedarf offenkundig, denn nicht nur hier gefährden rechts abbiegende Kraftfahrzeuge Fußgänger, Fahrradfahrer und Nutzende von Elektrokleinstfahrzeugen.