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Unerträglicher Kneipenlärm im Reuterkeiz (Weserstr. zwischen Reuterplatz und Pannierstr.)

Sonstige laute Musikanlage Diese lauten Ereignisse treten vor allem abends auf. Diese lauten Ereignisse treten vor allem nachts auf. Sonstiges (Bitte im Freifeld spezifizieren)

Partyhorden ziehen, insbesondere am Wochenende und im Sommer, bis früh morgens durch die Straße und hinterlassen nicht nur haufenweise Müll (Glasflaschen und alles mögliche andere). Mindestens genauso belastend empfinde ich den dadurch verursachten Lärm. Es gab mehrere Lärmgutachten, die teils von Anwohnenden organisiert wurden. Gastrobetriebe eröffnen gefühlt jede Woche neue, sodass das Problem immer größer wird. Alle Vorgaben der TALärm/Bundesimmisionsgesetz werden massiv überschritten, obwohl die Weserstr. in einem Bauplanungsrecht als Wohngebiet einzuordnenden Bereich liegt. 

Das Problem: In jedem Haus sind 2 Bars/Spätis oder Imbisse, die bis 4/5 Uhr morgens geöffnet sind. Im Abschnitt der Weserstraße zwischen Reuterplatz und Panierstraße kommen auf 150m 16 Bars/Spätis oder Restaurants!  Ich verstehe nicht, wieso Bars und Restaurants bis 5 Uhr morgens Außenbestuhlung anbieten können. Das Ordnungsamt ist nur bis 22 Uhr zuständig und die Polizei hat (verständlicherweise) besseres zu tun. Die Lärmbelastung in Nordneukölln ist strukturell! Sie führt dazu, dass Anwohnende diesen Kiez nicht mehr ertragen. Ich finde das wahnsinnig schade und möchte an Sie appellieren, dass Sie sich dieses Themas annehmen. Ich verstehe, dass die Gewerbefreiheit ein hohes Gut ist, aber sie ist abzuwägen gegen die berechtigten (Gesundheit-)Interessen der Nachbarn. Es gibt Nebenbestimmungen zu den Betriebsgenehmigungen der Gastwirte und es muss von Seiten des Ordnungsamtes bzw. der Polizei mehr dafür gemacht werden, dass diese eingehalten werden. Zumal das Baurecht eine derartige Überbenutzung des öffentlichen Raums für das Gewerbe in einem Wohngebiet überhaupt nicht zulässt. 

Ich fordere:

(1) Geben Gastwirte ihr Geschäft auf, genießen sie keinen Bestandsschutz mehr. Es muss dann möglich sein unter Verweis auf die BauNVO und das BImSchG neue Gastronomie zu verhindern, auch wenn für eine bestimmte Einheit vorher eine gastronomische Nutzung möglich war.

(2) 

  • Gastwirte müssen die Auflage erhalten, dass Sie Ihren Schankvorgarten von 22 bis 6 Uhr nicht zu betreiben haben. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG kann Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, jederzeit Auflagen zum Schutze gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen der Bewohner des Betriebsgrundstückes oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit erteilt werden.
    • Diese Auflage muss androhen, dass bei Nichtbefolgung nach Ablauf der Frist  die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 Euro erfolgt. 
    • Der Bescheid muss die sofortige Vollziehung androhen. 
    • Für die Begründung gilt: (a) Die Auflage muss einen Verweis auf die nach Prognoseberechnung hohen Überschreitungen der zulässigen Immissionswerte durch den Schankvorgarten enthalten. (b) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist erforderlich, um Lärmstörungen für Anwohner zu unterbinden.
    • Ein solches Vorgehen ist rechtlich zulässig, siehe VG Berlin, AZ 4 K 191.1

Bereits beim letzten Lärmaktionsplan 2019-2023 hat es die Lärmbelästigung 3 Mal in die TOP 51 der meistbewerteten Lärmorte geschafft, sodass eine Stellungnahme seitens der Senatsverwaltung hierzu (teils unter Hinweis darauf, dass das Programm eigentlich nur Verkehrslärm umfasst) verfasst wurde. Das sind:

1. TOP 16: Touristeneinwirkung und Partylärm im Reuterkiez

2. TOP 27: Weserstraße, zwischen Reuterplatz und Pannierstraße

3. TOP 41: Gastronomie- und Tourismuslärm im Weserkiez.

Die Antworten seitens der Senatsverwaltung in den Stellungnahmen ist lachhaft und hilft nicht weiter! Sie erklärt das Problem, entwickelt aber in keinster Weise einen Ansatz für Lösungen, denn die Polizei zu rufen ist keine Lösung! Das Problem hier ist strukturell! 

WeserWeser erstellt am
Referenznr.: 2023-20360

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