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Gemeinwohlschädliche Bodenspekulation per Gesetz verbieten

Am Beispiel des Seniorenwohnhauses „Dr. Peter Bloch“ am Ostpreussendamm 31 möchte ich auf  eine gemeinwohlschädliche Bodenspekulation hinweisen. Das Haus gehörte dem Bezirk Steglitz Zehlendorf, der das Objekt vor 10 Jahren an einen landesweit bekannten privaten Investor verkauft hatte. Seitdem steht das Haus leer und verfällt; gleichwohl wird das Grundstück von Jahr zu Jahr wertvoller. Hier wird deutlich, wie notwendig ein gesetzliches Verbot von Bodenspekulation ist. Bodenspekulationen dieser Art müssen mit einem vertraglich festgesetzten Baugebot verhindert werden. Der gemeinwohlschädliche Aspekt liegt in dem Umstand, dass das Land und bauwillige Bauherren händeringend nach bebaubaren Flächen suchen, die durch spekulatives Verhalten solcher Eigentümer nicht mit den so dringend gefragten Wohnungen bebaut werden können. Im Übrigen ist das nur ein Beispiel von vielen. Hier muss der Gesetzgeber handeln, will er sich nicht des Verdachtes der Billigung solcher gemeinwohlschädlichen Verhaltensweisen aussetzen.

 

Winfried Lätsch erstellt am
Referenznr.: 2021-11956

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