Anregung von Beteiligung
Für Projekte von besonderer Bedeutung soll die Verwaltung von sich aus Beteiligung vorsehen und im Budget entsprechend einplanen.
Für Projekte, für die in der Vorhaben- und Projektliste von der Verwaltung bisher keine Beteiligung vorgesehen ist, können Bürger und Bürgerinnen Beteiligung anregen.
Beteiligung kann für Projekte ohne gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung angeregt werden. Des Weiteren ist es möglich, ergänzend zur gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligung (zum Beispiel § 3 Baugesetzbuch oder im Rahmen von Planfeststellungsverfahren) eine zusätzliche Beteiligung anzuregen.
Grundsätzlich können Anregungen von Beteiligung formlos direkt an die Verwaltung (zuständiges Fachamt oder über die Anlaufstelle) herangetragen werden. Diese Möglichkeit haben neben Bürgerinnen und Bürgern auch weitere Akteure und Akteurinnen, zum Beispiel aus organisierter Zivilgesellschaft und Initiativen.