Zum Inhalt springen

Tempo 30 Bornholmer/Osloer Straße

Kapitel 5: Lärmminderungsstrategien und Maßnahmen 2018-2023 Straßenlärm

Wohnen an der Bornholmer Straße ist unerträglich geworden. Insbesondere im Sommer wird durch Motorräder und Lkws Lärm jenseits der Grenzwerte erzeugt. Das bereits nachts geltende Tempo 30 wird leider kaum eingehalten (insbesondere Raser aus Richtung Wedding kommend). Hier sollten regelmäßig Geschwindigkeitskontrollen stattfinden. Mit der Einführung von Tempo 30 ganztags könnte die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs verbessert werden, der Lärm würde sich fast halbieren, Kinder, Schülerinnen und Schüler sowie die vielen älteren und gehbehinderten Menschen hätten dann auch die Möglichkeit die breite Straße sicher zu queren (Schulweg!!! derzeit lebensgefährlich!). 

Tempo 50 ist hier nicht erforderlich, da der Pulk der Autos sowieso an jeder Ampel abbremsen muss, um dann wieder laut zu beschleunigen. Tempo 30 würde den Verkehrsfluss wesentlich verbessern. Entsprechende Studien, die vom Verkehrsministerium in Auftrag gegeben wurden, belegen das. Die Vorteile von Tempo 30 für die Allgemeinheit überwiegen hier den Partikularinteressen der Autofahrer. Insofern ist es völlig unverständlich, dass noch immer mit durchschnittlich 60 km/h über Hauptverkehrsstraßen gerast werden darf.

Noch unverständlicher ist, dass in der Osloer Straße NACHTS MIT 50 KM/H gefahren werden darf. Hier überwiegt das Interesse der Anwohner auf Nachtruhe bei Weitem dem Interesse einzelner Menschen, nachts durch die Stadt zu rasen. 

Eine einheitliche ganztägige Geschwindigkeitsbegrenzung im gesamten Straßenzug ist längst überfällig. Das derzeitige Beschilderungschaos ist auch ein Grund für die geringe Akzeptanz bzw. Nichteinhaltung des Tempo 30. 

Allein mit Tempo 30 auf allen innerörtlichen Straßen könnte das Lärmproblem in Berlin größtenteils gelöst werden. Im Rahmen der Abwägung der einzelnen Interessen wird sich dies auch immer begründen lassen. Ich wünsche der Politik und den Verkehrverwaltungen daher mehr Mut bei der Auslegung der StVO hinsichtlich der Geschwindigkeitsbegrenzungen.

Lars24 erstellt am
Referenznr.: 2019-04967

Kommentare