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Generalistische Pflegeausbildung & Pflegefachassistenz – Ein Weg für die Beantragung von Zuwendungen

Allgemeines Zuwendungsrecht

Die Beantragung der Schulkosten- und Schulraumförderung für die Pflegefachassistenz sowie Pflegeschulraumförderung für die berufliche Bildung nach dem Pflegeberufegesetz (PFlBG) ist äußerst aufwendig und bürokratisch. Über Fazit-Online sind bei Erstantrag u.a. ein Finanzierungsplan, ein Stellenplan und Honorarkosten abzubilden. Das wiederholt sich mit jedem Änderungs- und Folgeantrag.

Der Online-Antrag alleine reicht nicht. Die Anträge samt Anlagen müssen dann ausgedruckt und unterschrieben an die Senatsverwaltung geschickt werden. Erst dann ist eine Antragsbearbeitung überhaupt möglich.

Zudem werden zunächst nur 70% der Fördermittel ausgezahlt. Die restlichen 30% erhält man dann im Idealfall nach Erstellung des Verwendungsnachweises und entsprechender Antragstellung im Folgejahr.

Das beschreibt zunächst den Aufwand der Pflegeschulen. Der Aufwand seitens der Senatsverwaltung ist gleichfalls hoch, was sich in den langen Bearbeitungszeiten der Zuwendungsanträge ausdrückt. Trotz fristgerechter Antragstellung werden teilweise Zuwendungsbescheide nicht im entsprechenden Haushaltsjahr ausgestellt.

Die Finanzierung der generalistischen Pflegeausbildung ist deutlich besser und effizienter organisiert. Zum 15. Juni eines jeden Jahres melden die Pflegeschulen und die Träger der praktischen Ausbildung ihre Planzahlen für das Folgejahr.

Die namentliche Meldung der Auszubildenden und die Übermittlung der entsprechenden Nachweisdokumente (Unterschriftenlisten, Ausbildungsverträge) erfolgt zu Schuljahresbeginn.

Änderungen des Ausbildungsstatus (Kündigung, Probezeit nicht bestanden, Ausbildungsunterbrechung, reguläre Ausbildungsbeendigung) werden im Rahmen von Aktualisierungsmeldungen datumsgenau gemeldet und bilden die Grundlage für die Erstellung der Zuwendungsbescheide, die spätestens ein Monat nach Schuljahresbeginn erteilt werden. 

Die Eingaben der Pflegeschulen und der Träger der praktischen Ausbildung werden dabei  durch den Pflegeausbildungsfond auf Plausibilität geprüft.

Die Pflegeschule als auch die Träger der praktischen Ausbildung prüfen ihrerseits die Zuwendungsbescheide. Mögliche Über- oder Unterzahlungen können dann mit der Jahresabrechnung im Folgejahr ausgeglichen werden.

Beide Zuwendungssysteme orientieren sich an den tatsächlich besetzten Ausbildungsplätzen. Mit Ausnahme der rechtlichen Rahmenbedingungen spricht also nichts dagegen, das Zuwendungssystem  für die generalistische Pflegeausbildung auf die  Schulkosten- und Schulraumförderung für die Pflegefachassistenz sowie auf die Pflegeschulraumförderung für die berufliche Bildung nach dem Pflegeberufegesetz (PFlBG) zu übertragen.

BBG erstellt am
Referenznr.: 2024-22712

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