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Vermieter-Mieter Dilemma, Anreize schaffen für wiederholtes Hinsehen

Gebäude und Stadtentwicklung

Wir haben uns Gedanken gemacht zur Überwindung des Vermieter-Mieter Dilemmas und folgenden Vorschlag formuliert:

Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden können in ihrem jeweiligen Gebäude auf eigene Kosten Mess- und Kommunikationstechnik installieren, den Verbrauch von Energieträgern messen und an eine zentrale staatliche Stelle (zuständige Behörde) oder deren Beauftragte übermitteln. Aus diesem Verbrauch für die Wärmeversorgung der Gebäude können Kennzahlen für die CO2-Emissionen errechnet werden.

Wenn die Kennzahlen für die CO2-Emissionen bestimmte Werte unterschreiten, bekommt der Eigentümer eine Förderung je Wohnfläche:

a. CO2-Emissionen weniger als 7 kg CO2/m²*a, Förderung in Höhe von 2,5 €/m²*a

b. CO2-Emissionen weniger als 3 kg CO2/m²*a, Förderung in Höhe von 5,0 €/m²*a

c. CO2-Emissionen Null 0 kg CO2/m²*a, Förderung in Höhe von 10,0 €/m²*

Der Nachweis ist im Rahmen eines automatisierten Verfahrens zu führen. Die Zahlung der Förderung ist für jedes Jahr davon abhängig, dass die Meldung eingegangen ist und der Emissionswert tatsächlich eingehalten wird. Die Förderung soll für eine Dauer von 10..20 Jahren bezahlt werden.

Das jeweils kommunale Parlament  kann durch Rechtsverordnung Inhalte und Voraussetzungen für das automatisierte Messverfahren, zur näheren Ausgestaltung des Umgangs mit Zielwertüberschreitungen und der Förderung sowie für die Messanordnungen und -technik vorgeben.

Die zuständige Behörde oder der Beauftragte ist berechtigt, zum Zweck des Monitorings und der Kontrolle der Zielerreichungsgrade personenbezogene Daten zu erheben und weiter zu verarbeiten, soweit dies für die Zwecke des Monitorings und der Kontrolle der Zielerreichungsgrade erforderlich ist. Dies gilt auch für personenbezogene Daten, die für andere Zwecke erhoben wurden, einschließlich der Erhebung der Daten bei Dritten. Die Dritterhebung ist zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig und zulässig, soweit die Ersterhebung bei den Betroffenen rechtmäßig war.

Matthias Schmitz-Peiffer bearbeitet am
Referenznr.: 2022-13959

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