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Stärkung der kommunalen Planungshoheit auch ohne Vorliegen von Bebauungsplänen

Siedlungsentwicklung und Wohnungsmarkt

Grundsätzlich liegt die Planungshoheit bei den Kommunen, wobei es hier durchaus Optimierungsbedarf gibt. Sofern eine Kommune aus Geldmangel und/oder mangelndem Problembewusstsein nicht ausreichend Bebauungspläne z.B. zum Erhalt des Waldcharakters auflegen kann/aufgelegt hat, ist sie nicht ausreichend in der Lage, die Interessen zu vertreten.

Liegt kein Bebauungsplan vor und Bauanträge sind im Innenbereich nach §34 BauGB zu behandeln,kommt es nicht selten vor, dass selbst bei Versagen des gemeindlichen Einvernehmens die zuständige übergeordnete Baubehörde (z.B. auf Kreisebene) Bauvorhaben bewilligt, welche in der Gemeinde unerwünschte Umwelt, Natur- und/oder Ortsbildeingriffe nach sich ziehen. Wenn einmal ein solches Vorhaben bewilligt wurde, können auch Nachahmer unter Bezug auf die Nachbarschaftsbebauung ebenfalls Baugenehmigungen erhalten. Dieses führt dann dazu, dass nach und nach Bebauung und Ortsbild negativ beeinflusst werden können. 

Abhilfe könnten entsprechende rechtliche Anpassungen schaffen, die dieses verhindern.

R.H. erstellt am
Referenznr.: 2021-09469

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