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04. Entscheidungsspielräume festlegen und darin Ergebnisoffenheit garantieren

Der Entscheidungsspielraum soll vor Beginn eines Beteiligungsprozesses offengelegt und erläutert werden. Innerhalb dieses Spielraums soll Ergebnisoffenheit garantiert werden. Die Stelle, die für ein Vorhaben verantwortlich ist, soll klar benennen und darstellen, zu welchen Punkten, zu welcher Zeit (Anfang und Ende) und auf welcher Ebene Einflussmöglichkeiten für die Bürgerinnen und Bürger bestehen, wo die Grenzen liegen und wer auf welcher Grundlage am Ende der Beteiligung entscheidet. Dazu gehört auch, die angestrebten Ziele einer Planung und der Beteiligung zu kommunizieren und Varianten aufzuzeigen.

Referenznr.: 2018-03264

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